Insbesondere darf der Betreibungsbeamte im Arrestverfahren keine Nachforschungen über nicht im Arrestbefehl verzeichnete Werte anstellen; Schuldner und Dritte unterliegen keiner generellen Auskunftspflicht (BSK SchKG III - Reiser, Art. 275 N 75). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auskunftsersuchen weder im Rahmen eines Pfändungsvollzuges erfolgten, noch eine begründete Vermutung des Gewahrsams von Vermögenswerten bei der Bank aufwiesen und insgesamt als unverhältnismässig einzustufen sind. Die entsprechenden Auskunftsersuchen lassen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte