5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auskunftsersuchen weder im Rahmen eines Pfändungsvollzuges erfolgten, noch eine begründete Vermutung des Gewahrsams von Vermögenswerten bei der Bank aufwiesen und insgesamt als unverhältnismässig einzustufen sind. Die entsprechenden Auskunftsersuchen lassen sich in einem solchen Fall nicht auf Art. 91 Abs. 4 SchKG abstützen und stellen demnach eine Verletzung des Bundesrechts dar. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5