Insbesondere darf der Betreibungsbeamte im Arrestverfahren keine Nachforschungen über nicht im Arrestbefehl verzeichnete Werte anstellen; Schuldner und Dritte unterliegen keiner generellen Auskunftspflicht (BSK SchKG III - Reiser, Art. 275 N 75). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte