d) Ergänzend ist zudem zu berücksichtigen, dass die für die Pfändung in Art. 91 Abs. 4 SchKG statuierte Auskunftspflicht Dritter kraft der allgemeinen Verweisung in Art. 275 SchKG sinngemäss auch im Arrestverfahren gilt. Die Unzulässigkeit sogenannter "Ausforschungs- oder Sucharreste" (vgl. BSK SchKG III - Stoffel, Art. 272 N 32) spricht ebenfalls gegen eine extensive Interpretation und Auslegung der in Art. 91 Abs. 4 SchKG statuierten Auskunftspflicht Dritter. Insbesondere darf der Betreibungsbeamte im Arrestverfahren keine Nachforschungen über nicht im Arrestbefehl verzeichnete Werte anstellen;