c) Schliesslich wird der Betreibungsbeamte bei der Wahl seiner Mittel durch das Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt. Dieses Prinzip verlangt vom Betreibungsbeamten gerade bei seinem Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung (Gick-Schläpfer, Die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen im schweizerischen Pfändungs- und Arrestverfahren, Zürich 1980, S. 110).