In den einzelnen Auskunftsbegehren werden keinerlei Anknüpfungspunkte (z.B. Wohnoder Arbeitsort im Einzugsbereich der angefragten Bank, frühere/andere bekannte Konti, etc.) genannt, die das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung des Schuldners zur angefragten Bank als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen würden […]. Ebenso werden keine anderweitigen Verdachtsmomente angeführt, die eine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte