Die vorliegenden Auskunftsbegehren wurden damit begründet, dass es bei den genannten Schuldnern sehr schwierig sei, nachzuweisen, ob Vermögen vorhanden sei oder die Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden oder nicht, da es sich um Hausfrauen, Selbständigerwerbende, Arbeitslose ohne Einkommen etc. handeln würde […]. Die Schuldner seien nach bestimmten Kriterien ausgesucht worden, es bestünde der Verdacht auf Pfändungsbetrug […].