b) Eine Auskunftspflicht des Dritten besteht sodann nur, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören (Müller-Chen, a.a.O., S. 208; Blumenstein, Die verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, BlSchK 1941 S. 102).