Zumindest bei einem Dritten muss aber im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift von Art. 91 SchKG davon ausgegangen werden, dass eine Auskunftspflicht nur für den Zeitraum des Pfändungsvollzuges zu bejahen ist, soweit der Dritte nicht von aktuellen Veränderungen der persönlichen Lage des Schuldner unmittelbar betroffen ist, wie dies beispielsweise bei einem Arbeitgeber im Falle einer Lohnpfändung (bei sich ändernder Lohnsumme) der Fall wäre.