4. a) Die Vorschrift von Art. 91 Abs. 4 SchKG dient dem Pfändungsvollzug. Nur durch die Auskunftserteilung über Vermögenswerte des Schuldners kann die Bereitstellung des Vollstreckungssubstrats für den Gläubiger hinreichend sichergestellt werden. Schuldner bzw. Dritte haben Angaben zu machen, soweit dies für eine genügende Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht richtet sich nach dem Gegenstand und der Eigenart des Pfändungsvollzugs und ist durch dessen Sinn und Zweck begrenzt (Müller-Chen, a.a.O., S. 201f., S. 206, S. 208).