Rechtsprechung und überwiegender Lehre trotz des Bankgeheimnisses auch für Banken, da der Schuldner selbst auch zur Auskunft verpflichtet ist (Botschaft BBl 1991 III 74; BGE 129 III 239 = Pra 93 [2004] Nr. 41 E.1.; Müller-Chen, Die Auskunftspflicht Dritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, BlSchK 2000 S. 201, 207f., 211f., m.w.H.). Hält der Dritte die an ihn gerichtete Aufforderung zur Auskunftserteilung für unberechtigt, kann er gegen die entsprechende Verfügung des Betreibungsamtes Beschwerde führen und rügen, die Verpflichtung zur Auskunft stelle eine Verletzung des Gesetzes dar oder sei unangemessen (Müller-Chen, a.a.O., S. 218f.; BGE 5A_515/ 2009 E.1.2.).