Das Betreibungsamt A. forderte - neben 17 weiteren Banken - die Bank Z. auf, ihr in 23 Fällen Auskunft zu erteilen, ob die entsprechenden Schuldner bei ihr Konti führen. Aus den Erwägungen 3. […] Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Die Auskunftspflicht des Dritten richtet sich in Inhalt und Umfang nach der Auskunftspflicht des Schuldners. Dies gilt gemäss herrschender © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte