Dritter besteht grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung (Kantonsgericht St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20. Januar 2010, AB.2009.38). Sachverhalt