Entscheid Kantonsgericht, 20.01.2010 Art. 91 Abs. 4 SchKG (SR 281.1). Auskunftspflicht Dritter über Vermögenswerte des Schuldners im Pfändungsverfahren. Eine Auskunftspflicht Dritter besteht grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören.