{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2009-38_2010-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1682&type=1563347022&cHash=56cfb304be03bf17138bd3461b8ce7ba", "Checksum": "58ddf039b66888d518049962eb8e30f3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2009.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.01.2010 AB.2009.38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.01.2010 AB.2009.38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.01.2010 AB.2009.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 91 Abs. 4 SchKG (SR 281.1). Auskunftspflicht Dritter über Vermögenswerte des Schuldners im Pfändungsverfahren. Eine Auskunftspflicht Dritter besteht grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung (Kantonsgericht St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20. Januar 2010, AB.2009.38)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:08:39", "Checksum": "809d8f682d9fbdf72c7f6e9d519a9a3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.01.2010 AB.2009.38\nRegeste:\nArt. 91 Abs. 4 SchKG (SR 281.1). Auskunftspflicht Dritter über Vermögenswerte des Schuldners im Pfändungsverfahren. Eine Auskunftspflicht Dritter besteht grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung (Kantonsgericht St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20. Januar 2010, AB.2009.38).\n\nFrage nach dem Bestand von Bankkonti an sich. Dieser ist in der Regel nicht einer\nlaufenden Veränderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen unterworfen, so dass\nauch deshalb eine Auskunftspflicht für Dritte (mangels aktueller Veränderungen der\npersönlichen Lage des Schuldners) zu verneinen ist. Überdies erfolgte die Aufforderung\nzur Auskunftserteilung gemäss den Schreiben des Betreibungsamtes auch nicht im\nHinblick auf einen Pfändungsvollzug bzw. eine Nach- oder Ergänzungspfändung,\nsondern vielmehr im Hinblick auf allfällige Nachweise für das Vorliegen des\nstrafrechtlichen Tatbestandes des Pfändungsbetrugs, was durch den Sinn und Zweck\nvon Art. 91 Abs. 4 SchKG, welcher der Bereitstellung eines genügenden\nVollstreckungssubstrats für den Gläubiger dienen soll, nicht mehr gedeckt ist. Die\nKlärung des Verdachts des Pfändungsbetruges obliegt der Staatsanwaltschaft.\nDementsprechend kann die rechtliche Grundlage von Art. 91 Abs. 4 SchKG nicht für\ndie im konkreten Fall bzw. in den zu beurteilenden 23 Fällen anbegehrte\nAuskunftserteilung beigezogen werden.\n\nb) Eine Auskunftspflicht des Dritten besteht sodann nur, wenn nach den Angaben des\nGläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des\nBetreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in\nGewahrsam hat, die dem Schuldner gehören (Müller-Chen, a.a.O., S. 208; Blumenstein,\nDie verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und\nim Konkurs, BlSchK 1941 S. 102).\n\nDie vorliegenden Auskunftsbegehren wurden damit begründet, dass es bei den\ngenannten Schuldnern sehr schwierig sei, nachzuweisen, ob Vermögen vorhanden sei\noder die Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden oder nicht, da es sich um\nHausfrauen, Selbständigerwerbende, Arbeitslose ohne Einkommen etc. handeln würde\n[…]. Die Schuldner seien nach bestimmten Kriterien ausgesucht worden, es bestünde\nder Verdacht auf Pfändungsbetrug […].\n\nIn den einzelnen Auskunftsbegehren werden keinerlei Anknüpfungspunkte (z.B. Wohnoder Arbeitsort im Einzugsbereich der angefragten Bank, frühere/andere bekannte\nKonti, etc.) genannt, die das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung des Schuldners\nzur angefragten Bank als möglich oder wahrscheinlich erscheinen lassen würden […].\nEbenso werden keine anderweitigen Verdachtsmomente angeführt, die eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbegründete Vermutung dartun könnten, dass die jeweils ersuchte Bank\nVermögenswerte der Schuldner in Gewahrsam hat. Die gleichzeitige und\nvereinheitlichte Anschreibung von 18 Banken in 23 Fällen kommt vielmehr einer breit\ngefächerten Suchpfändung bzw. \"fishing expedition\" nahe. Mithin fehlt es den im\nRahmen der umfassenden Anfrage erfolgten standardisierten Auskunftsersuchen an\neiner begründeten Vermutung dafür, dass die Beschwerdeführerin Vermögen der\njeweiligen Schuldner in Gewahrsam hat. Auch unter diesem Aspekt erweist sich Art. 91\nAbs. 4 SchKG als ungenügende rechtliche Grundlage für die vom Betreibungsamt\nersuchte Auskunft.\n\nc) Schliesslich wird der Betreibungsbeamte bei der Wahl seiner Mittel durch das\nVerhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt. Dieses Prinzip verlangt vom\nBetreibungsbeamten gerade bei seinem Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen\nDrittpersonen eine gewisse Zurückhaltung (Gick-Schläpfer, Die Mitwirkungspflichten\nvon Drittpersonen im schweizerischen Pfändungs- und Arrestverfahren, Zürich 1980,\nS. 110).\n\nEine breit gefächerte, standardisierte Anschreibung von 18 Banken in 23 Fällen ohne\njeglichen dargelegten Bezugspunkt zur ersuchten Bank kann nicht mehr als\nverhältnismässig bezeichnet werden, zumal der den Banken pro Suchanfrage bzw. für\nsämtliche Anfragen entstehende Aufwand erheblich ist […] und die zahlreichen\nAnfragen ohne jeglichen Anknüpfungspunkt erfolgten.\n\nd) Ergänzend ist zudem zu berücksichtigen, dass die für die Pfändung in Art. 91 Abs. 4\nSchKG statuierte Auskunftspflicht Dritter kraft der allgemeinen Verweisung in Art. 275\nSchKG sinngemäss auch im Arrestverfahren gilt. Die Unzulässigkeit sogenannter\n\"Ausforschungs- oder Sucharreste\" (vgl. BSK SchKG III - Stoffel, Art. 272 N 32) spricht\nebenfalls gegen eine extensive Interpretation und Auslegung der in Art. 91 Abs. 4\nSchKG statuierten Auskunftspflicht Dritter. Insbesondere darf der Betreibungsbeamte\nim Arrestverfahren keine Nachforschungen über nicht im Arrestbefehl verzeichnete\nWerte anstellen; Schuldner und Dritte unterliegen keiner generellen Auskunftspflicht\n(BSK SchKG III - Reiser, Art. 275 N 75).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}