{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2009-38_2010-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1682&type=1563347022&cHash=56cfb304be03bf17138bd3461b8ce7ba", "Checksum": "58ddf039b66888d518049962eb8e30f3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2009.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.01.2010 AB.2009.38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.01.2010 AB.2009.38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.01.2010 AB.2009.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 91 Abs. 4 SchKG (SR 281.1). Auskunftspflicht Dritter über Vermögenswerte des Schuldners im Pfändungsverfahren. Eine Auskunftspflicht Dritter besteht grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung (Kantonsgericht St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20. Januar 2010, AB.2009.38)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:08:39", "Checksum": "809d8f682d9fbdf72c7f6e9d519a9a3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.01.2010 AB.2009.38\nRegeste:\nArt. 91 Abs. 4 SchKG (SR 281.1). Auskunftspflicht Dritter über Vermögenswerte des Schuldners im Pfändungsverfahren. Eine Auskunftspflicht Dritter besteht grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt beim Vorgehen gegenüber mitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung (Kantonsgericht St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20. Januar 2010, AB.2009.38).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2009.38\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 20.01.2010\nEntscheiddatum: 20.01.2010\n\nEntscheid Kantonsgericht, 20.01.2010\nArt. 91 Abs. 4 SchKG (SR 281.1). Auskunftspflicht Dritter über\nVermögenswerte des Schuldners im Pfändungsverfahren. Eine\nAuskunftspflicht Dritter besteht grundsätzlich nur im Zeitpunkt des\nPfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers\noder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des\nBetreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte\nSachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören. Das\nVerhältnismässigkeitsprinzip verlangt beim Vorgehen gegenüber\nmitwirkungspflichtigen Drittpersonen eine gewisse Zurückhaltung\n(Kantonsgericht St. Gallen, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs, 20. Januar 2010, AB.2009.38).\n\nSachverhalt\n\nDas Betreibungsamt A. forderte - neben 17 weiteren Banken - die Bank Z. auf, ihr in 23\nFällen Auskunft zu erteilen, ob die entsprechenden Schuldner bei ihr Konti führen.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. […] Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen\ndieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der\nSchuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Die Auskunftspflicht des Dritten richtet sich in Inhalt\nund Umfang nach der Auskunftspflicht des Schuldners. Dies gilt gemäss herrschender\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsprechung und überwiegender Lehre trotz des Bankgeheimnisses auch für\nBanken, da der Schuldner selbst auch zur Auskunft verpflichtet ist (Botschaft BBl 1991\nIII 74; BGE 129 III 239 = Pra 93 [2004] Nr. 41 E.1.; Müller-Chen, Die Auskunftspflicht\nDritter beim Pfändungs- und Arrestvollzug, BlSchK 2000 S. 201, 207f., 211f., m.w.H.).\nHält der Dritte die an ihn gerichtete Aufforderung zur Auskunftserteilung für\nunberechtigt, kann er gegen die entsprechende Verfügung des Betreibungsamtes\nBeschwerde führen und rügen, die Verpflichtung zur Auskunft stelle eine Verletzung\ndes Gesetzes dar oder sei unangemessen (Müller-Chen, a.a.O., S. 218f.; BGE 5A_515/\n2009 E.1.2.).\n\n4. a) Die Vorschrift von Art. 91 Abs. 4 SchKG dient dem Pfändungsvollzug. Nur durch\ndie Auskunftserteilung über Vermögenswerte des Schuldners kann die Bereitstellung\ndes Vollstreckungssubstrats für den Gläubiger hinreichend sichergestellt werden.\nSchuldner bzw. Dritte haben Angaben zu machen, soweit dies für eine genügende\nPfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht richtet sich nach dem Gegenstand und der\nEigenart des Pfändungsvollzugs und ist durch dessen Sinn und Zweck begrenzt\n(Müller-Chen, a.a.O., S. 201f., S. 206, S. 208). Ob die Auskunftspflicht des Schuldners\nmit dem Akt des Pfändungsvollzugs endet und er nur noch im Rahmen einer\nErgänzungspfändung, einer Revision oder Nachpfändung zur Auskunft aufgefordert\nwerden kann, ist in der Lehre umstritten (bejahend Winkler, in: Hunkeler [Hrsg.],\nKurzkommentar SchKG, Basel 2009 Art. 91 N 11; verneinend BSK SchKG II - Lebrecht,\nArt. 91 N 15). Zumindest bei einem Dritten muss aber im Hinblick auf den Sinn und\nZweck der Vorschrift von Art. 91 SchKG davon ausgegangen werden, dass eine\nAuskunftspflicht nur für den Zeitraum des Pfändungsvollzuges zu bejahen ist, soweit\nder Dritte nicht von aktuellen Veränderungen der persönlichen Lage des Schuldner\nunmittelbar betroffen ist, wie dies beispielsweise bei einem Arbeitgeber im Falle einer\nLohnpfändung (bei sich ändernder Lohnsumme) der Fall wäre.\n\nVorliegend ist in allen 23 Fällen der Pfändungsvollzug offensichtlich abgeschlossen.\nAnhaltspunkte für die Einleitung von Nach- oder Ergänzungspfändungen liegen nicht\nvor und werden vom Betreibungsamt auch nicht geltend gemacht […]. Einzig der\npauschale Hinweis, dass bei den entsprechenden Schuldnern fast monatlich neue\nPfändungen erfolgen […], vermag daran (noch) nichts zu ändern. Vielmehr wären im\nkonkreten Einzelfall entsprechende Angaben zu machen. Zur Diskussion steht die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}