Ein solches klares Indiz für eine zu Unrecht ausgestellte Rechtskraftbescheinigung wäre beispielsweise, wenn der Schuldner vorbringt, er habe keine Kenntnis der betreffenden Verfügung oder er habe gegen sie ein Rechtsmittel ergriffen. Vorliegend gibt es keinerlei Indizien, dass der Schuldner den Brief vom 2. Mai 2007 oder die Verfügung vom 2. Juli 2007 nicht erhalten hat. Im Übrigen entspricht es der Praxis, dass die Gläubigerin für ihre Verfügungen die Rechtskraftbescheinigung selbst ausstellt (vgl. B/9). Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Betreibungsamt ist anzuweisen, das Betreibungsverfahren fortzusetzen. Der Schuldner