Bei erheblichen Zweifeln jedoch, aufgrund klarer Indizien, soll und darf es nachfragen, denn die Bescheinigung heilt allfällige Mängel nicht (vgl. Dominik Gasser, Referat an der Weiterbildungsveranstaltung der Universität St. Gallen vom 25. Oktober 2006, "Bericht aus Bern" – laufende Revisionsbestrebungen im und mit Auswirkungen auf das SchKG, S. 7). Ein solches klares Indiz für eine zu Unrecht ausgestellte Rechtskraftbescheinigung wäre beispielsweise, wenn der Schuldner vorbringt, er habe keine Kenntnis der betreffenden Verfügung oder er habe gegen sie ein Rechtsmittel ergriffen.