Das Betreibungsamt darf sich im Übrigen grundsätzlich auf die Rechtskraftbescheinigung durch die verfügende Behörde verlassen. Es soll die Rechtskraft nicht standardmässig nachprüfen. Bei erheblichen Zweifeln jedoch, aufgrund klarer Indizien, soll und darf es nachfragen, denn die Bescheinigung heilt allfällige Mängel nicht (vgl. Dominik Gasser, Referat an der Weiterbildungsveranstaltung der Universität St. Gallen vom 25. Oktober 2006, "Bericht aus Bern" – laufende Revisionsbestrebungen im und mit Auswirkungen auf das SchKG, S. 7).