Immerhin hat die Beschwerdeführerin im Sinne eines "Zustellprotokolls" betreffend der Verfügung vom 2. Juli 2007 einen zweiten Zustellversuch – mit uneingeschriebener Sendung und Begleitschreiben vom 13. Juli 2007 – glaubhaft gemacht. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Schuldner das Schreiben vom 2. Mai 2007 und/oder die Verfügung vom 2. Juli 2007 (mit gewöhnlicher Post) erhalten hat. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass beide Schreiben nicht zugestellt wurden, zumal die Adresse des Schuldners immer dieselbe blieb. Das Betreibungsamt darf sich im Übrigen grundsätzlich auf die Rechtskraftbescheinigung durch die verfügende Behörde verlassen.