Der Schuldner hat bis heute nie vorgebracht, er habe die betreffenden beiden Sendungen nicht erhalten. Dabei konnte die Aufforderung zur Stellungnahme im vorliegenden Verfahren zugestellt werden, inkl. sämtlicher Beilagen der Beschwerdeführerin (vgl. B/5). Weitere Hinweise dafür, dass der Schuldner die betreffenden Schreiben tatsächlich erhalten hat, z.B. Aktennotiz über ein Telefonat mit dem Schuldner, Mail, Fax etc., ergeben sich nicht aus den Akten. Immerhin hat die Beschwerdeführerin im Sinne eines "Zustellprotokolls" betreffend der Verfügung vom 2. Juli 2007 einen zweiten Zustellversuch – mit uneingeschriebener Sendung und Begleitschreiben vom 13. Juli 2007 – glaubhaft gemacht.