vom 2. Mai 2007 oder die Verfügung vom 2. Juli 2007 (zum zweiten Mal zugestellt mit gewöhnlicher Post und Begleitschreiben vom 13. Juli 2007) erbracht ist. Wenn der Schuldner Kenntnis des Schreibens vom 2. Mai 2007 hatte, musste er in nächster Zeit mit einer Verfügung der Beschwerdeführerin rechnen, weshalb betreffend der Verfügung vom 2. Juli 2007 die Zustellfiktion gelten würde. Hat der Schuldner die Verfügung vom 2. Juli 2007 mit gewöhnlicher Post erhalten, so braucht es die Zustellfiktion nicht. Der Schuldner hat bis heute nie vorgebracht, er habe die betreffenden beiden Sendungen nicht erhalten.