Wenn die Organisation den Schuldner nachweislich bereits vorgängig zur Stellungnahme eingeladen hat, kann sie für die Eröffnung der Verfügung die Zustellungsfiktion anrufen (vgl. Dominik Gasser, "Rechtsöffnung im Verwaltungsverfahren" in ZZZ 2005 S. 188 bzw. Referat anlässlich der Weiterbildungsveranstaltung der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 13. September 2005 in Baden, S. 8). Für mindestens eine Verfahrenshandlung – sei es der Beginn (Aufforderung zur Stellungahme) oder der Abschluss (Eröffnung der Verfügung) – muss die Organisation den Zustellbeweis erbringen, beispielsweise durch gelungene eingeschriebene Sendung oder durch