Anders als in BGE 130 III 396 hat vorliegend die Gläubigerin dem Schuldner das Verfahren der Beseitigung des Rechtsvorschlags mit Schreiben vom 2. Mai 2007 angekündigt und ihn zur Stellungnahme aufgefordert. Wenn die Organisation den Schuldner nachweislich bereits vorgängig zur Stellungnahme eingeladen hat, kann sie für die Eröffnung der Verfügung die Zustellungsfiktion anrufen (vgl. Dominik Gasser, "Rechtsöffnung im Verwaltungsverfahren" in ZZZ 2005 S. 188 bzw. Referat anlässlich der Weiterbildungsveranstaltung der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 13. September 2005 in Baden, S. 8).