Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 396 für den Fall der Krankenkassen, welche – wie die Billag AG (BGE 128 III 39 ff.) – den Rechtsvorschlag im Verwaltungsverfahren beseitigen können, entschieden, dass dies ein neues Verfahren darstellt; der Schuldner hat nach der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides zu rechnen und insoweit gilt die Zustellfiktion nicht (BGE 7B.153/2006 mit Verweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 f.). Anders als in BGE 130 III 396 hat vorliegend die Gläubigerin dem Schuldner das Verfahren der Beseitigung des Rechtsvorschlags mit Schreiben vom 2. Mai 2007 angekündigt und ihn zur Stellungnahme aufgefordert.