3. War gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so hat der Gläubiger mit dem Fortsetzungsbegehren einen mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Entscheid vorzulegen, durch welchen der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist. Das heisst, der Gläubiger muss ein rechtskräftiges Anerkennungsurteil (Art. 79 SchKG) oder einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Art. 80 f. SchKG) bzw. einen Entscheid im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG) vorlegen (BSK SchKG II-Lebrecht, N 14 zu Art. 88).