Die eingeschriebene Verfügung wurde am 12. Juli 2007 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Gläubigerin zurückgesendet. Das Betreibungsamt wies das von der Gläubigerin in der Folge verlangte Fortsetzungsbegehren am 13. November 2007 ab, mangels Nachweis einer gehörigen Zustellung der Verfügung vom 2. Juli 2007. 2. Dagegen erhob die Gläubigerin Beschwerde, welche vom Kreisgericht mit Entscheid vom 27. Dezember 2007 abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil reichte die Gläubigerin fristgemäss Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ein (B/1). Die Stellungnahme des Betreibungsamtes ging am 28. Januar 2008 ein (B/7),