1. In der von der Gläubigerin Y angestrengten Betreibung wurde dem Schuldner X vom Betreibungsamt am 12. März 2007 der Zahlungsbefehl für ausstehende Gebühren zugestellt. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Mit uneingeschriebenem Brief vom 2. Mai 2007 wurde ihm von der Gläubigerin Gelegenheit eingeräumt, allfällige Gründe für den Rechtsvorschlag mitzuteilen. Die in diesem Schreiben für den Fall der Nichtbezahlung angedrohte Beseitigung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 79 SchKG erfolgte am 2. Juli 2007. Die eingeschriebene Verfügung wurde am 12. Juli 2007 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Gläubigerin zurückgesendet.