Entscheid Kantonsgericht, 03.03.2008 Art. 17 und 88 SchKG (SR 281.1). Beseitigung des Rechtsvorschlags im Verwaltungsverfahren und Fortsetzungsbegehren: Wenn die Organisation den Schuldner nachweislich bereits vorgängig zur Stellungnahme eingeladen hat, kann sie für die Eröffnung der Rechtsöffnungsverfügung die Zustellungsfiktion anrufen. Für mindestens eine Verfahrenshandlung – sei es der Beginn (Aufforderung zur Stellungahme) oder der Abschluss (Eröffnung der Verfügung) – muss die Organisation den Zustellbeweis erbringen (Erw. Ziff. 3) (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 3. März 2008, AB.2008.1).