{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2008-1_2008-03-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3859&type=1563347022&cHash=84f1b39a5f844c9b911f9764423ebdb7", "Checksum": "e1eb20e4770d0a97087e1d42893525d1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2008.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.03.2008 AB.2008.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.03.2008 AB.2008.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.03.2008 AB.2008.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 und 88 SchKG (SR 281.1). Beseitigung des Rechtsvorschlags im Verwaltungsverfahren und Fortsetzungsbegehren: Wenn die Organisation den Schuldner nachweislich bereits vorgängig zur Stellungnahme eingeladen hat, kann sie für die Eröffnung der Rechtsöffnungsverfügung die Zustellungsfiktion anrufen. Für mindestens eine Verfahrenshandlung – sei es der Beginn (Aufforderung zur Stellungahme) oder der Abschluss (Eröffnung der Verfügung) – muss die Organisation den Zustellbeweis erbringen (Erw. Ziff. 3) (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 3. März 2008, AB.2008.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:52:11", "Checksum": "b4d05cc8d368253d0c08da7ea00a08b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.03.2008 AB.2008.1\nRegeste:\nArt. 17 und 88 SchKG (SR 281.1). Beseitigung des Rechtsvorschlags im Verwaltungsverfahren und Fortsetzungsbegehren: Wenn die Organisation den Schuldner nachweislich bereits vorgängig zur Stellungnahme eingeladen hat, kann sie für die Eröffnung der Rechtsöffnungsverfügung die Zustellungsfiktion anrufen. Für mindestens eine Verfahrenshandlung – sei es der Beginn (Aufforderung zur Stellungahme) oder der Abschluss (Eröffnung der Verfügung) – muss die Organisation den Zustellbeweis erbringen (Erw. Ziff. 3) (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 3. März 2008, AB.2008.1).\n\nvom 2. Mai 2007 oder die Verfügung vom 2. Juli 2007 (zum zweiten Mal zugestellt mit\ngewöhnlicher Post und Begleitschreiben vom 13. Juli 2007) erbracht ist. Wenn der\nSchuldner Kenntnis des Schreibens vom 2. Mai 2007 hatte, musste er in nächster Zeit\nmit einer Verfügung der Beschwerdeführerin rechnen, weshalb betreffend der\nVerfügung vom 2. Juli 2007 die Zustellfiktion gelten würde. Hat der Schuldner die\nVerfügung vom 2. Juli 2007 mit gewöhnlicher Post erhalten, so braucht es die\nZustellfiktion nicht. Der Schuldner hat bis heute nie vorgebracht, er habe die\nbetreffenden beiden Sendungen nicht erhalten. Dabei konnte die Aufforderung zur\nStellungnahme im vorliegenden Verfahren zugestellt werden, inkl. sämtlicher Beilagen\nder Beschwerdeführerin (vgl. B/5). Weitere Hinweise dafür, dass der Schuldner die\nbetreffenden Schreiben tatsächlich erhalten hat, z.B. Aktennotiz über ein Telefonat mit\ndem Schuldner, Mail, Fax etc., ergeben sich nicht aus den Akten. Immerhin hat die\nBeschwerdeführerin im Sinne eines \"Zustellprotokolls\" betreffend der Verfügung vom\n2. Juli 2007 einen zweiten Zustellversuch – mit uneingeschriebener Sendung und\nBegleitschreiben vom 13. Juli 2007 – glaubhaft gemacht. Aufgrund der gesamten\nUmstände ist davon auszugehen, dass der Schuldner das Schreiben vom 2. Mai 2007\nund/oder die Verfügung vom 2. Juli 2007 (mit gewöhnlicher Post) erhalten hat. Es\nerscheint höchst unwahrscheinlich, dass beide Schreiben nicht zugestellt wurden,\nzumal die Adresse des Schuldners immer dieselbe blieb. Das Betreibungsamt darf sich\nim Übrigen grundsätzlich auf die Rechtskraftbescheinigung durch die verfügende\nBehörde verlassen. Es soll die Rechtskraft nicht standardmässig nachprüfen. Bei\nerheblichen Zweifeln jedoch, aufgrund klarer Indizien, soll und darf es nachfragen, denn\ndie Bescheinigung heilt allfällige Mängel nicht (vgl. Dominik Gasser, Referat an der\nWeiterbildungsveranstaltung der Universität St. Gallen vom 25. Oktober 2006, \"Bericht\naus Bern\" – laufende Revisionsbestrebungen im und mit Auswirkungen auf das SchKG,\nS. 7). Ein solches klares Indiz für eine zu Unrecht ausgestellte\nRechtskraftbescheinigung wäre beispielsweise, wenn der Schuldner vorbringt, er habe\nkeine Kenntnis der betreffenden Verfügung oder er habe gegen sie ein Rechtsmittel\nergriffen. Vorliegend gibt es keinerlei Indizien, dass der Schuldner den Brief vom 2. Mai\n2007 oder die Verfügung vom 2. Juli 2007 nicht erhalten hat. Im Übrigen entspricht es\nder Praxis, dass die Gläubigerin für ihre Verfügungen die Rechtskraftbescheinigung\nselbst ausstellt (vgl. B/9). Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Das\nBetreibungsamt ist anzuweisen, das Betreibungsverfahren fortzusetzen. Der Schuldner\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkann nach Zustellung der Pfändungsankündigung immer noch mit Beschwerde\ngemäss Art. 17 SchKG geltend machen, er habe weder das Schreiben vom 2. Mai 2007\nnoch die Verfügung vom 2. Juli 2007 (mit gewöhnlicher Post) erhalten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}