{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-03-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2008-1_2008-03-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3859&type=1563347022&cHash=84f1b39a5f844c9b911f9764423ebdb7", "Checksum": "e1eb20e4770d0a97087e1d42893525d1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2008.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.03.2008 AB.2008.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.03.2008 AB.2008.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.03.2008 AB.2008.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 und 88 SchKG (SR 281.1). Beseitigung des Rechtsvorschlags im Verwaltungsverfahren und Fortsetzungsbegehren: Wenn die Organisation den Schuldner nachweislich bereits vorgängig zur Stellungnahme eingeladen hat, kann sie für die Eröffnung der Rechtsöffnungsverfügung die Zustellungsfiktion anrufen. Für mindestens eine Verfahrenshandlung – sei es der Beginn (Aufforderung zur Stellungahme) oder der Abschluss (Eröffnung der Verfügung) – muss die Organisation den Zustellbeweis erbringen (Erw. Ziff. 3) (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 3. März 2008, AB.2008.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:52:11", "Checksum": "b4d05cc8d368253d0c08da7ea00a08b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.03.2008 AB.2008.1\nRegeste:\nArt. 17 und 88 SchKG (SR 281.1). Beseitigung des Rechtsvorschlags im Verwaltungsverfahren und Fortsetzungsbegehren: Wenn die Organisation den Schuldner nachweislich bereits vorgängig zur Stellungnahme eingeladen hat, kann sie für die Eröffnung der Rechtsöffnungsverfügung die Zustellungsfiktion anrufen. Für mindestens eine Verfahrenshandlung – sei es der Beginn (Aufforderung zur Stellungahme) oder der Abschluss (Eröffnung der Verfügung) – muss die Organisation den Zustellbeweis erbringen (Erw. Ziff. 3) (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 3. März 2008, AB.2008.1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2008.1\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 03.03.2008\nEntscheiddatum: 03.03.2008\n\nEntscheid Kantonsgericht, 03.03.2008\nArt. 17 und 88 SchKG (SR 281.1). Beseitigung des Rechtsvorschlags im\nVerwaltungsverfahren und Fortsetzungsbegehren: Wenn die Organisation\nden Schuldner nachweislich bereits vorgängig zur Stellungnahme\neingeladen hat, kann sie für die Eröffnung der Rechtsöffnungsverfügung die\nZustellungsfiktion anrufen. Für mindestens eine Verfahrenshandlung – sei es\nder Beginn (Aufforderung zur Stellungahme) oder der Abschluss (Eröffnung\nder Verfügung) – muss die Organisation den Zustellbeweis erbringen (Erw.\nZiff. 3) (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung, 3. März 2008, AB.2008.1).\n\n1. In der von der Gläubigerin Y angestrengten Betreibung wurde dem Schuldner X vom\nBetreibungsamt am 12. März 2007 der Zahlungsbefehl für ausstehende Gebühren\nzugestellt. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Mit uneingeschriebenem Brief vom\n2. Mai 2007 wurde ihm von der Gläubigerin Gelegenheit eingeräumt, allfällige Gründe\nfür den Rechtsvorschlag mitzuteilen. Die in diesem Schreiben für den Fall der\nNichtbezahlung angedrohte Beseitigung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 79 SchKG\nerfolgte am 2. Juli 2007. Die eingeschriebene Verfügung wurde am 12. Juli 2007 mit\ndem Vermerk \"nicht abgeholt\" an die Gläubigerin zurückgesendet. Das Betreibungsamt\nwies das von der Gläubigerin in der Folge verlangte Fortsetzungsbegehren am\n13. November 2007 ab, mangels Nachweis einer gehörigen Zustellung der Verfügung\nvom 2. Juli 2007.\n\n2. Dagegen erhob die Gläubigerin Beschwerde, welche vom Kreisgericht mit Entscheid\nvom 27. Dezember 2007 abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil reichte die\nGläubigerin fristgemäss Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ein\n(B/1). Die Stellungnahme des Betreibungsamtes ging am 28. Januar 2008 ein (B/7),\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz und Beschwerdegegner verzichteten auf eine Vernehmlassung. Auf die\nAusführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen\neingegangen.\n\n3. War gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden, so hat der\nGläubiger mit dem Fortsetzungsbegehren einen mit einer Rechtskraftbescheinigung\nversehenen Entscheid vorzulegen, durch welchen der Rechtsvorschlag beseitigt\nworden ist. Das heisst, der Gläubiger muss ein rechtskräftiges Anerkennungsurteil (Art.\n79 SchKG) oder einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Art. 80 f. SchKG) bzw.\neinen Entscheid im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a\nSchKG) vorlegen (BSK SchKG II-Lebrecht, N 14 zu Art. 88).\n\nDas Bundesgericht hat in BGE 130 III 396 für den Fall der Krankenkassen, welche – wie\ndie Billag AG (BGE 128 III 39 ff.) – den Rechtsvorschlag im Verwaltungsverfahren\nbeseitigen können, entschieden, dass dies ein neues Verfahren darstellt; der Schuldner\nhat nach der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht mit der Zustellung des\nRechtsöffnungsentscheides zu rechnen und insoweit gilt die Zustellfiktion nicht (BGE\n7B.153/2006 mit Verweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 f.). Anders als in BGE 130\nIII 396 hat vorliegend die Gläubigerin dem Schuldner das Verfahren der Beseitigung\ndes Rechtsvorschlags mit Schreiben vom 2. Mai 2007 angekündigt und ihn zur\nStellungnahme aufgefordert. Wenn die Organisation den Schuldner nachweislich\nbereits vorgängig zur Stellungnahme eingeladen hat, kann sie für die Eröffnung der\nVerfügung die Zustellungsfiktion anrufen (vgl. Dominik Gasser, \"Rechtsöffnung im\nVerwaltungsverfahren\" in ZZZ 2005 S. 188 bzw. Referat anlässlich der\nWeiterbildungsveranstaltung der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der\nSchweiz vom 13. September 2005 in Baden, S. 8). Für mindestens eine\nVerfahrenshandlung – sei es der Beginn (Aufforderung zur Stellungahme) oder der\nAbschluss (Eröffnung der Verfügung) – muss die Organisation den Zustellbeweis\nerbringen, beispielsweise durch gelungene eingeschriebene Sendung oder durch\n\"Zustellprotokoll\" bei weiteren Versuchen (vgl. Dominik Gasser, a.a.O., S. 191 bzw.\nReferat, a.a.O., S. 11).\n\nEs stellt sich hier die Frage, ob der Zustellbeweis für den uneingeschriebenen Brief\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}