© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieses Vorgehen des Konkursamtes letztlich aus Goodwill gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte (Kostenersparnis) und nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 6. Zu prüfen bleibt, ob der vom Konkursamt mit Verfügung vom 15. September 2005 verlangte Kostenvorschuss zur Durchführung des Konkursverfahrens um die bis heute angefallenen Kosten im Konkurs der M. GmbH zu reduzieren ist, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt.