1. Über die M. GmbH wurde der Konkurs eröffnet, nachdem diese die Überschuldung angezeigt und die Bilanz deponiert hatte. Das Konkursamt X ist als Konkursverwaltung tätig und hat der P. AG mit Schreiben vom 15. September 2005 mitgeteilt, sie könne bis zum 30. September 2005 die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen, unter Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.00. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses werde die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven publiziert. 2. Dagegen erhob die P. AG am 26. September 2005 Beschwerde. ... 5. Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schreiben des Konkursamtes vom 15. September 2005 um eine beschwerdefähige Verfügung handelt.