Entscheid Kantonsgericht, 21.10.2005 Art. 17 und 230 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beschwerdefähige Verfügung (Erw. Ziff. 5). Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses zur Durchführung des Konkursverfahrens können die bisher aufgelaufenen Kosten nicht der Gläubigerin auferlegt werden (Erw. Ziff. 6) Kantonsgericht, Kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, 21. Oktober 2005, AB.2005.19). Aus den Erwägungen: