{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2005-19_2005-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4232&type=1563347022&cHash=69e22d940cf7d917a3e56277ab3e4c38", "Checksum": "a77cc316c9ee31751221213b8965d4a4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2005.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 21.10.2005 AB.2005.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 21.10.2005 AB.2005.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 21.10.2005 AB.2005.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 und 230 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beschwerdefähige Verfügung (Erw. Ziff. 5). Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses zur Durchführung des Konkursverfahrens können die bisher aufgelaufenen Kosten nicht der Gläubigerin auferlegt werden (Erw. Ziff. 6) Kantonsgericht, Kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, 21. Oktober 2005, AB.2005.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:03:12", "Checksum": "dac63410065764194d09df0e957b141d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 21.10.2005 AB.2005.19\nRegeste:\nArt. 17 und 230 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beschwerdefähige Verfügung (Erw. Ziff. 5). Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses zur Durchführung des Konkursverfahrens können die bisher aufgelaufenen Kosten nicht der Gläubigerin auferlegt werden (Erw. Ziff. 6) Kantonsgericht, Kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, 21. Oktober 2005, AB.2005.19).\n\nDas Konkursamt darf die in der Publikation geforderte Sicherheit so hoch ansetzen,\ndass alle zukünftigen Kosten für das gesamte Konkursverfahren gedeckt werden\nkönnen. Kosten, welche bereits in der Vergangenheit angefallen sind, dürfen jedoch für\ndiese Sicherheit nicht miteingerechnet werden; der geleistete Kostenvorschuss\nwiederum darf nicht für in der Vergangenheit entstandene Kosten verwendet werden\n(SchKG-Lustenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 230 mit Verweis auf BGE 117 III 67). Bei\nEinstellung des Konkurses nach Art. 230 SchKG ist dessen Durchführung von der\nSicherstellung der zu gewärtigenden künftigen Kosten abhängig zu machen. Für die bis\nzur Einstellung bereits aufgelaufenen Kosten haftet nur der Gläubiger, der das\nKonkursbegehren gestellt hat (Art. 169 SchKG) (BGE 64 III 166). Wer das\nKonkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des\nKonkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1\nSchKG). Bei Einstellung eines Verfahrens mangels Aktiven entfällt die Konkursmasse\nals Haftungssubstrat, da eben gerade kein Konkursverfahren durchgeführt wird. Die\nGläubiger, die den Konkurs verlangt haben, haben für die Verfahrenskosten\naufzukommen (BGE 102 III 87).\n\nIm vorliegenden Fall wurde der Konkurs eröffnet infolge Überschuldungsanzeige der\nSchuldnerin und deren Deponierung der Bilanz. Bei Konkurs einer GmbH ohne\nvorgängige Betreibung ist Art. 169 SchKG nicht anwendbar (vgl. Art. 194 SchKG).\nDementsprechend hätte hier bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven\ngrundsätzlich die Schuldnerin die Kosten zu tragen, da es keine Konkursmasse als\nHaftungssubstrat gibt. Der Staat müsste versuchen, seine Auslagen noch vor\nLöschung der GmbH erhältlich zu machen. Bei Nichteinbringung würde letztlich auch\nder Staat diese Kosten tragen, da eben gerade keine Kostenvorschüsse von der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchuldnerin verlangt werden dürfen (vgl. Art. 194 SchKG). Damit hilft die\nArgumentation des Konkursamtes nicht, dass es nicht sein könne, dass der Staat einen\nTeil der Kosten zu tragen habe.\n\nDie bisher aufgelaufenen Kosten können nicht der Gläubigerin auferlegt werden. Der\nvorliegend in Frage stehende Kostenvorschuss ist um die bisher angefallenen Kosten\nzu reduzieren. Das Konkursamt hat sich dementsprechend über die bisher\naufgelaufenen Kosten auszuweisen und einen neuen Kostenvorschuss festzusetzen.\nSomit wird das Konkursamt angewiesen, den mit Verfügung vom 15. September 2005\nverlangten Kostenvorschuss zur Durchführung des Konkursverfahrens um die bis heute\nangefallenen Kosten im Konkurs der M. GmbH zu reduzieren, unter Gewährung des\nNachforderungsrechts für die zukünftigen, den reduzierten Kostenvorschuss\nübersteigenden Kosten.\n\nBei Bezahlung des Kostenvorschusses innert der der Beschwerdeführerin\nanzusetzenden Frist wird das Konkursamt den Konkurs weiterführen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}