{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2005-19_2005-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4232&type=1563347022&cHash=69e22d940cf7d917a3e56277ab3e4c38", "Checksum": "a77cc316c9ee31751221213b8965d4a4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2005.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 21.10.2005 AB.2005.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 21.10.2005 AB.2005.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 21.10.2005 AB.2005.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 und 230 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beschwerdefähige Verfügung (Erw. Ziff. 5). Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses zur Durchführung des Konkursverfahrens können die bisher aufgelaufenen Kosten nicht der Gläubigerin auferlegt werden (Erw. Ziff. 6) Kantonsgericht, Kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, 21. Oktober 2005, AB.2005.19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:03:12", "Checksum": "dac63410065764194d09df0e957b141d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 21.10.2005 AB.2005.19\nRegeste:\nArt. 17 und 230 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beschwerdefähige Verfügung (Erw. Ziff. 5). Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses zur Durchführung des Konkursverfahrens können die bisher aufgelaufenen Kosten nicht der Gläubigerin auferlegt werden (Erw. Ziff. 6) Kantonsgericht, Kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs, 21. Oktober 2005, AB.2005.19).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2005.19\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 19.02.2020\nEntscheiddatum: 21.10.2005\n\nEntscheid Kantonsgericht, 21.10.2005\nArt. 17 und 230 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Beschwerdefähige Verfügung (Erw.\nZiff. 5). Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses zur Durchführung des\nKonkursverfahrens können die bisher aufgelaufenen Kosten nicht der\nGläubigerin auferlegt werden (Erw. Ziff. 6) Kantonsgericht, Kantonale\nAufsichtsbehörde für Konkurs, 21. Oktober 2005, AB.2005.19).\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Über die M. GmbH wurde der Konkurs eröffnet, nachdem diese die Überschuldung\nangezeigt und die Bilanz deponiert hatte. Das Konkursamt X ist als Konkursverwaltung\ntätig und hat der P. AG mit Schreiben vom 15. September 2005 mitgeteilt, sie könne\nbis zum 30. September 2005 die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen, unter\nLeistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.00. Bei Nichtleistung des\nKostenvorschusses werde die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven publiziert.\n\n2. Dagegen erhob die P. AG am 26. September 2005 Beschwerde.\n\n...\n\n5. Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schreiben des Konkursamtes vom 15.\nSeptember 2005 um eine beschwerdefähige Verfügung handelt.\n\nEine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist eine Betreibungshandlung. In erster\nLinie sind darunter Handlungen der Vollstreckungsorgane zu verstehen, insbesondere\nHandlungen der Betreibungs- und Konkursbeamten, der Konkursverwaltung, der\nGläubigerversammlung und der Aufsichtsbehörden. Der Betreibungshandlung oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfügung ist es eigen, dass sie auf das Betreibungsverfahren irgendwie rechtlich\neinwirkt; im Gang des Betreibungsverfahrens führt sie irgendeine rechtliche\nVeränderung herbei. Unter Verfügung wird aber nicht bloss ein bestimmter amtlicher\nErlass, sondern jede amtliche Massregel verstanden, soweit sie einseitig kraft\nAmtsgewalt mit Wirkung nach aussen erlassen wurde (vgl. Markus Dieth, Beschwerde\nnach Art. 17 ff. SchKG, in AJP 4/2002, S. 364).\n\nReicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein\nsummarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des\nKonkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Das\nKonkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf\nhin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger\ndie Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für\nden durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet (Art. 230 Abs. 2\nSchKG). Wenn der Gläubiger findet, der Kostenvorschuss nach Art. 230 Abs. 2 SchKG\nsei zu hoch, kann er gemäss Art. 17 und 18 SchKG bei der Aufsichtsbehörde\nBeschwerde erheben (vgl. ATF 130 III 92, mit weiteren Hinweisen, insbesondere P.-R.\nGilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite,\nLausanne 2001, N 18 zu article 230). Wenn jedoch ein oder mehrere Gläubiger die\nSicherheit leisten, weil sie etwa den Umfange der Konkursmasse anders beurteilen als\ndas Konkursamt, so wird das Konkursverfahren durch die Publikation des Konkurses\n(Art. 232 SchKG) ohne einen weiteren Beschluss des Gerichts eröffnet (SchKG-\nLustenberger, Basler Kommentar, 1998, N 13 zu Art. 230 SchKG). Das Konkursamt\nmacht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im\nordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird (Art. 232 SchKG).\n\nEntsprechend diesen Ausführungen handelt es sich beim Brief des Konkursamtes vom\n15. September 2005 um eine beschwerdefähige Verfügung. Es ist keine blosse\nschriftliche Meinungsäusserung des Konkursamtes. Der Beschwerdeführerin wurde\nnicht nur mitgeteilt, wie das Konkursamt weiter vorzugehen gedenkt, sondern ihre\nRechtsstellung wurde bereits konkret beeinträchtigt. Nach Ablauf der vom Konkursamt\nverfügten Frist (30. September 2005) hätte die Beschwerdeführerin den Vorteil der\nLeistung des Kostenvorschusses ohne weiteren Beschluss des Konkursgerichtes und\nohne Publikation der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nicht mehr gehabt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass dieses Vorgehen des Konkursamtes\nletztlich aus Goodwill gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte (Kostenersparnis)\nund nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n6. Zu prüfen bleibt, ob der vom Konkursamt mit Verfügung vom 15. September 2005\nverlangte Kostenvorschuss zur Durchführung des Konkursverfahrens um die bis heute\nangefallenen Kosten im Konkurs der M. GmbH zu reduzieren ist, wie dies die\nBeschwerdeführerin verlangt.\n\n"}