Somit kann für den Stiefsohn zu diesem Zeitpunkt keine Ausbildungszulage gewährt werden. Die Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts für den finanziell angeschlagenen Beschwerdeführer kann deshalb offengelassen werden. (Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Dezember 2004 ab.) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4