Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das Kind sein geplantes Ausbildungsziel erreicht hat (P. Breitschmid, Basler Kommentar, Basel 2002, N 12 zu Art. 277 ZGB). Der Ausbildungsplan ist dabei vom Kind und den Eltern gemeinsam, entsprechend den Fähigkeiten des Kindes sowie den tatsächlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, zu entwickeln (Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 277 ZGB). Vorliegend ist unbestritten, dass sich die (Stief-)Eltern mit dem Kind auf ein Studium an einer Universität geeinigt haben. Damit steht fest, dass der Stiefsohn noch über keine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB verfügt.