Der Effektivitätsgrundsatz hat nicht bloss einschränkende, sondern auch ergänzende Wirkung auf die Notbedarfsberechnung. So ist ein Zuschlag zum Grundbetrag vorzunehmen, wenn für den Schuldner eine Zahlungspflicht besteht und die entsprechenden Zahlungen bisher tatsächlich geleistet worden sind (vgl. BGE 121 III 22 Erw. 3a; BGE 112 III 23 Erw. 4). Dass der Beschwerdeführer die Ausbildungskosten seines Stiefsohnes tatsächlich bezahlt hat, ist unbestritten. Fraglich ist, ob er hinsichtlich der Ausbildungskos-ten eine Zahlungspflicht trägt. Die Unterhaltspflicht der Eltern endet grundsätzlich mit der Mündigkeit des Kindes.