N 24 zu Art. 93 SchKG). Das Bundesgericht hat einen Ausbildungszuschlag für das Studium eines volljährigen Kindes ebenfalls abgelehnt, da nicht das volljährige Kind des Schuldners zu lasten dessen Gläubigers studieren soll (vgl. BGE 98 III 36 Erw. 2). Weiter führte es in diesem aus dem Jahre 1972 stammenden Entscheid aus, dass das öffentliche Interesse an der Ausschöpfung der Begabtenreserven nicht über Art. 93 SchKG gewahrt werden dürfe, sondern über öffentliche und private Stipendien- und Darlehensunterstützungen. Im Zivilrecht hingegen können Eltern zur finanziellen Unterstützung der Studien ihrer volljährigen Kinder verpflichtet werden, falls diese noch