Vor dem Hintergrund seiner behaupteten schlechten finanziellen Verhältnisse könnte der Beschwerdeführer jedoch für seine Stieftochter ein Stipendium beantragen. Möchte der Beschwerdeführer die Ausgaben für Schulmaterial und Lehrmittel im Notbedarf berücksichtigt haben, muss er diese somit nicht nur bezahlt, sondern sich auch ernsthaft um ein Stipendium bemüht haben. Denn nur unbedingt notwendige Verpflichtungen des Schuldners sind zu berücksichtigen (A. Bühler, Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, in: SJZ 2004, S. 28). Somit kann für die Stieftochter -zumindest derzeit -keine Ausbildungszulage gewährt werden.