BGE 112 III 23 Erw. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Ballettunterrichtskosten und Kosten für ein Skilager der Kantonsschule als Ausbildungskosten geltend macht. Dem Sinn des Ausbildungszuschlags entsprechend sollen aber nur diejenigen ausgewiesenen Kosten berücksichtigt werden, welche für die eigentliche Schulung, dem Lernplan entsprechend, benötigt werden. Im Kreisschreiben werden Kosten wie Schulgeld, Schulmaterialien, Lehrmittel, Verpflegungs- und Fahrauslagen als Beispiele genannt.