II. 1 c aa) Die Stieftochter des Beschwerdeführers ist 17 Jahre alt und besucht die Kantons-schule. Gemäss Ziff. 4.7 des Kreisschreibens über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der kantonalen Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen können be-sondere Auslagen für die Schulung der Kinder bei der Berechnung des Notbedarfs be-rücksichtigt werden. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist für Zuschläge zum Grundbedarf speziell zu beachten, dass sie nur berücksichtigt werden können, wenn für den Schuldner eine Zahlungspflicht besteht und er diese bisher tatsächlich erfüllte (vgl. BGE 121 III 22 Erw. 3a; BGE 112 III 23 Erw.