{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2004-29_2004-12-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4394&type=1563347022&cHash=bdd0055661fbcba8fff2fb1641bd8e6c", "Checksum": "20c5b712957321b7a9d7dd379ebcd727"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2004.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.12.2004 AB.2004.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.12.2004 AB.2004.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.12.2004 AB.2004.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 Abs. 1 SchKG (SR 281.1). Der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur notwendige und tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können, gilt auch für Ausbildungskosten von unmündigen und mündigen Kindern (Kantonsgericht, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 3. Dezember 2004, AB.2004.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:18", "Checksum": "9e1cc853cf6fcb258849f2b90d267b2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.12.2004 AB.2004.29\nRegeste:\nArt. 93 Abs. 1 SchKG (SR 281.1). Der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur notwendige und tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können, gilt auch für Ausbildungskosten von unmündigen und mündigen Kindern (Kantonsgericht, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 3. Dezember 2004, AB.2004.29).\n\nDer Effektivitätsgrundsatz hat nicht bloss einschränkende, sondern auch ergänzende\nWirkung auf die Notbedarfsberechnung. So ist ein Zuschlag zum Grundbetrag\nvorzunehmen, wenn für den Schuldner eine Zahlungspflicht besteht und die\nentsprechenden Zahlungen bisher tatsächlich geleistet worden sind (vgl. BGE 121 III 22\nErw. 3a; BGE 112 III 23 Erw. 4). Dass der Beschwerdeführer die Ausbildungskosten\nseines Stiefsohnes tatsächlich bezahlt hat, ist unbestritten. Fraglich ist, ob er\nhinsichtlich der Ausbildungskos-ten eine Zahlungspflicht trägt. Die Unterhaltspflicht der\nEltern endet grundsätzlich mit der Mündigkeit des Kindes. Verfügt das Kind zu diesem\nZeitpunkt noch über keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit nach\nden gesamten Umständen zumutbar, bis zum Abschluss dieser Ausbildung für den\nUnterhalt aufzukommen (Art. 277 ZGB). Dabei wird die Angemessenheit einer\nAusbildung nicht an einem absoluten Ausbildungsniveau gemessen. Angemessen ist\neine Ausbildung, wenn das Kind sein geplantes Ausbildungsziel erreicht hat (P.\nBreitschmid, Basler Kommentar, Basel 2002, N 12 zu Art. 277 ZGB). Der\nAusbildungsplan ist dabei vom Kind und den Eltern gemeinsam, entsprechend den\nFähigkeiten des Kindes sowie den tatsächlichen und wirtschaftlichen\nRahmenbedingungen, zu entwickeln (Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 277 ZGB).\nVorliegend ist unbestritten, dass sich die (Stief-)Eltern mit dem Kind auf ein Studium an\neiner Universität geeinigt haben. Damit steht fest, dass der Stiefsohn noch über keine\nangemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB verfügt. Zu prüfen bleibt,\nob für den Beschwerdeführer eine Zahlungspflicht besteht und nach den gesamten\nUmständen ein Mündigenunterhalt zumutbar ist. Dabei sind wirtschaftliche wie auch\npersönliche Gegebenheiten zu berücksichtigen (Breitschmid, a.a.O., N 15 und 18 zu\nArt. 277 ZGB). In der früheren Rechtsprechung wurde die Schwelle der Unzumutbarkeit\nstets tief gehalten und damit der Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts betont\n(Verweis auf die Rechtsprechung in BGE 129 III 377 Erw. 2.1). Die Realität hat sich\njedoch durch die Herabsetzung des Mündigkeitsalters, das ansteigende\nBildungsniveau und die zunehmende Studiendauer von dieser Rechtsprechung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentfernt. Der Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts wurde sodann vom\nBundesgericht und der Lehre mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert\n(vgl. BGE 130 V 237 Erw. 3.2; BGE 129 III 377 Erw. 3.3 mit Verweis auf die Lehre). Auch\nwenn sich in der Rechtsprechung zum Mündigenunterhalt ein Wandel abzuzeichnen\nscheint, so kann daraus noch keine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers für die\nvollen Ausbildungskosten seines Stiefsohnes abgeleitet werden. Denn das\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht dient primär der Befriedigung der Gläubiger.\nDeshalb hat der Beschwerdeführer, respektive sein Stiefsohn, vorgängig alle\nMöglichkeiten für private und öffentliche Stipendien- und Darlehensunterstützungen zu\nprüfen und auszuschöpfen. Erst für die danach noch ungedeckten Ausbildungskosten\nbesteht grundsätzlich ein Anspruch auf Mündigenunterhalt. Dieser tatsächlich\ngeleistete Ausbildungsbeitrag ist bis zum Abschluss der Ausbildung als Zuschlag zum\nNotbedarf zu berücksichtigen (A. Bühler, a.a.O., S. 30). Somit kann für den Stiefsohn zu\ndiesem Zeitpunkt keine Ausbildungszulage gewährt werden. Die Prüfung der\nwirtschaftlichen Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts für den finanziell\nangeschlagenen Beschwerdeführer kann deshalb offengelassen werden.\n\n(Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 23.\nDezember 2004 ab.)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}