{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2004-29_2004-12-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4394&type=1563347022&cHash=bdd0055661fbcba8fff2fb1641bd8e6c", "Checksum": "20c5b712957321b7a9d7dd379ebcd727"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2004.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.12.2004 AB.2004.29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.12.2004 AB.2004.29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.12.2004 AB.2004.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 Abs. 1 SchKG (SR 281.1). Der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur notwendige und tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können, gilt auch für Ausbildungskosten von unmündigen und mündigen Kindern (Kantonsgericht, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 3. Dezember 2004, AB.2004.29)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:14:18", "Checksum": "9e1cc853cf6fcb258849f2b90d267b2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 03.12.2004 AB.2004.29\nRegeste:\nArt. 93 Abs. 1 SchKG (SR 281.1). Der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur notwendige und tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können, gilt auch für Ausbildungskosten von unmündigen und mündigen Kindern (Kantonsgericht, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 3. Dezember 2004, AB.2004.29).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2004.29\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 03.12.2004\nEntscheiddatum: 03.12.2004\n\nEntscheid Kantonsgericht, 03.12.2004\nArt. 93 Abs. 1 SchKG (SR 281.1). Der Grundsatz, dass bei der Berechnung\ndes Existenzminimums nur notwendige und tatsächlich bezahlte Beträge\nberücksichtigt werden können, gilt auch für Ausbildungskosten von\nunmündigen und mündigen Kindern (Kantonsgericht, obere kantonale\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 3. Dezember 2004, AB.2004.29).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 1 c aa) Die Stieftochter des Beschwerdeführers ist 17 Jahre alt und besucht die\nKantons-schule. Gemäss Ziff. 4.7 des Kreisschreibens über die Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der kantonalen\nAufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen können be-sondere Auslagen für die\nSchulung der Kinder bei der Berechnung des Notbedarfs be-rücksichtigt werden. Nach\ndem Effektivitätsgrundsatz ist für Zuschläge zum Grundbedarf speziell zu beachten,\ndass sie nur berücksichtigt werden können, wenn für den Schuldner eine\nZahlungspflicht besteht und er diese bisher tatsächlich erfüllte (vgl. BGE 121 III 22 Erw.\n3a; BGE 112 III 23 Erw. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn\ndem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck\nverwendet, sondern anderweitig ausgibt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der\nBeschwerdeführer Ballettunterrichtskosten und Kosten für ein Skilager der\nKantonsschule als Ausbildungskosten geltend macht. Dem Sinn des\nAusbildungszuschlags entsprechend sollen aber nur diejenigen ausgewiesenen Kosten\nberücksichtigt werden, welche für die eigentliche Schulung, dem Lernplan\nentsprechend, benötigt werden. Im Kreisschreiben werden Kosten wie Schulgeld,\nSchulmaterialien, Lehrmittel, Verpflegungs- und Fahrauslagen als Beispiele genannt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNicht dazu gehören Auslagen für Sport und Ferien, da diesen Aktivitäten der schulische\nZweck fehlt. Somit sind vorliegend die Kosten für den Ballett-unterricht sowie für das\nSkilager der Kantonsschule nicht als Ausbildungskosten zu berücksichtigen.\n\nDie laufenden Ausgaben für Schulmaterialien und Lehrmittel der Kantonsschule\nbetragen gemäss der Aufstellung der Klassenkasse Fr. 925.45 pro Jahr. Betrachtet\nman die Aufstellung dieser Kosten, ist offensichtlich, dass es sich dabei um die\nnotwendigen Kosten für eine Mittelschule handelt. Die Bezahlung dieser Kosten durch\nden Beschwerdeführer ist grösstenteils ausgewiesen. Vor dem Hintergrund seiner\nbehaupteten schlechten finanziellen Verhältnisse könnte der Beschwerdeführer jedoch\nfür seine Stieftochter ein Stipendium beantragen. Möchte der Beschwerdeführer die\nAusgaben für Schulmaterial und Lehrmittel im Notbedarf berücksichtigt haben, muss er\ndiese somit nicht nur bezahlt, sondern sich auch ernsthaft um ein Stipendium bemüht\nhaben. Denn nur unbedingt notwendige Verpflichtungen des Schuldners sind zu\nberücksichtigen (A. Bühler, Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, in:\nSJZ 2004, S. 28). Somit kann für die Stieftochter -zumindest derzeit -keine\nAusbildungszulage gewährt werden.\n\nbb) Der Stiefsohn des Beschwerdeführers ist knapp 20 Jahre alt und studiert an einer\nUniversität. Nach Art. 14 ZGB ist er mündig. Deshalb fragt sich, ob er noch Anspruch\nauf eine Ausbildungszulage hat. Gemäss Ziff. 4.7 des Kreisschreibens können\nAusbildungskosten bis zum Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zur\nVollendung des 20. Lebensjahres, berücksichtigt werden. In der Lehre wird ein\nAusbildungszuschlag für das Studium eines volljährigen Kindes abgelehnt, dies mit der\nBegründung, dass der Anspruch aus Art. 277 Abs. 2 ZGB materiellrechtlich von der\nfinanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhange (Vonder Mühll, N 30 i.V.m. N 24 zu\nArt. 93 SchKG). Das Bundesgericht hat einen Ausbildungszuschlag für das Studium\neines volljährigen Kindes ebenfalls abgelehnt, da nicht das volljährige Kind des\nSchuldners zu lasten dessen Gläubigers studieren soll (vgl. BGE 98 III 36 Erw. 2).\nWeiter führte es in diesem aus dem Jahre 1972 stammenden Entscheid aus, dass das\nöffentliche Interesse an der Ausschöpfung der Begabtenreserven nicht über Art. 93\nSchKG gewahrt werden dürfe, sondern über öffentliche und private Stipendien- und\nDarlehensunterstützungen. Im Zivilrecht hingegen können Eltern zur finanziellen\nUnterstützung der Studien ihrer volljährigen Kinder verpflichtet werden, falls diese noch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüber keine angemessene Ausbildung verfügen und den Eltern die Unterstützung\nzumutbar ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Dadurch kann es vorkommen, dass Eltern\nzivilrechtlich zur Unterstützung ihrer studierenden volljährigen Kinder verpflichtet\nwerden, diese Beträge jedoch bei der Notbedarfsrechnung nach SchKG nicht\nberücksichtigt werden.\n\n"}