So kann eine noch nicht angefallene Erbschaft ("Erbanwartschaft") nicht gepfändet werden (vgl. BGE 73 III 149 ff.). Hingegen ist, nachdem der Schuldner Erbe geworden ist, ein Erbanteil pfändbar (vgl. Vonder Mühll, N 2 zu Art. 92; vgl. auch Art. 1 VVAG, SR 281.41), auch wenn die Erbschaft noch nicht geteilt wurde und der Erbanteil betragsmässig nicht bekannt ist. Die güterrechtliche Ausgleichsforderung stellt sodann keinen unpfändbaren Vermögenswert nach Art. 92 SchKG oder beschränkt pfändbares Einkommen nach Art. 93 SchKG dar. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte