Damit ergibt sich klar, dass die umstrittene Forderung aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung pfändbar ist. Weder schadet, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass die Forderung noch nicht fällig oder allenfalls bestritten ist (vgl. Foëx, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 95; vgl. auch BGE 99 III 55), noch, dass der konkrete Betrag - in welcher Höhe auch immer - noch nicht feststeht. Die Verhältnisse sind im Übrigen grundsätzlich vergleichbar mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Erbanspruch eines Erben gegenüber dem Nachlass. So kann eine noch nicht angefallene Erbschaft ("Erbanwartschaft") nicht gepfändet werden (vgl. BGE 73 III 149 ff.).