Anders präsentiert sich die Situation nach der Auflösung des Güterstandes. Diese, d.h. das Ende eines bestimmten Güterstandes, bewirkt u.a., "dass aus der bisher blossen Anwartschaft ein konkreter, allerdings dem Betrag nach erst noch zu bestimmender Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung (Art. 215 ff.) wird" (Hausheer, N 3 zu Art. 204). Mit anderen Worten ist nach Auflösung des Güterstandes "eine Zwangsvollstreckung in die Beteiligung am Vorschlag möglich, selbst wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat und deshalb die Höhe des Vorschlags gar noch nicht festgestellt ist. Es handelt sich um eine unbedingte Forderung" (Hausheer/Reusser/Geiser, N 18 zu Art. 202).