92, fraglich). Blosse Anwartschaften, "die in bezug auf Entstehen und Umfang vollständig ungewiss sind, bilden [hingegen] keine pfändbaren Aktiven. Dies gilt hauptsächlich deshalb, weil die Verwertung eines derartigen Anspruchs, soweit überhaupt möglich, zu einer sinnlosen Vermögensverschleuderung führen (...) und den Schuldner in seiner persönlichen Freiheit übermässig beschränken würde; zudem soll sein künftiges Vermögen auch seinen künftigen Gläubigern zur Verfügung stehen (...)" (Vonder Mühll, N 2 zu Art. 92 SchKG). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte