Sie müssen also verkehrsfähig und gegen Entgelt veräusserbar sein" (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., § 23 N 5) bzw. einen realisierbaren Vermögenswert aufweisen (vgl. SchKG-Vonder Mühll, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 92). Pfändbar ist nach Jaeger/Walder/Kull/Kottmann beispielsweise auch ein Lotterielos, auch wenn es bloss eine Hoffnung auf einen Gewinn gibt und nicht mit einem bestimmten Betrag zurückbezahlt wird (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., N 10 zu Art. 92, fraglich).